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§ 1
(1) Der Verein trägt den Namen „ BSV
Eintracht Mahlsdorf e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Melanchthonstraße 53, 12623 Berlin
(3) Der Verein ist Mitglied in den Sportverbänden des
Landessportbundes, deren Sportarten
im Verein betrieben werden.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung des
Fußballsports.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos
tätig. Er erfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4
(1)
Mitglied kann jede natürliche
und juristische Person, ohne Ansehen politischer, religiöser
oder weltanschaulicher Gesichtspunkte, werden.
(2)
Die Aufnahme erfolgt
durch schriftlichen Antrag durch den Vorstand (Vorstand lt. § 26 BGB)
§ 5
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6
(1) Die
Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
Jugendliche ab
18 Jahre haben Stimmrecht.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich,
möglichst im ersten Quartal eines
Geschäftsjahres, statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag
von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums statt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 3 Wochen
durch das Präsidium schriftlich
einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei schriftlich mitzuteilen. Anträge
können innerhalb von
2 Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Präsidium zugeleitet
werden.
§ 7
(1) Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beitragsfestsetzung
- Festlegung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung
folgende Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
und vom Vorsitzenden und
vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8
(1) Der Vorstand besteht
aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/PR
- dem Schriftführer
- bis zu 8 Beisitzer
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, und zwar jeweils gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3
Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus,
so wird sein Amt kommis-
sarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied
verwaltet.
(5) Die Geschäftsführung des Vereins kann einem Geschäftsführer
übertragen werden. Er muss nicht Mitglied des Vorstands sein. Der
Geschäftsführer unterliegt der Weisung und der Aufsicht des Vorstands.
§ 9
(1) Der Vorstand hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
(2) Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind
oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.
(3) Sonstige Satzungsänderungen können nur in einer
Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 10
(1) Der Beitrag wird durch
den Vorstand empfohlen.
(2) Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres
fällig.
§ 11
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Er kann erfolgen wegen:
- groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, als solcher gilt
insbesondere
- vereinsschädigendes Verhalten
- grober Verstoß gegen die Satzung
- Beitragsrückstandes von mindestens 6 Monaten
(3)
Der Austritt ist
jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich und muß vorher
schriftlich erklärt werden.
§ 12
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks nach § 3 dieser Satzung fällt das Vermögen,
sofern es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 3
aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Berlin, 3.6.1999 |